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  • #1

    jens e. schröter (Montag, 24 Oktober 2016 13:16)

    zur uvg-jubelarie des vamv hab ich da mal was zu sabbeln:

    na, na, nun mal nicht gleich so euphorisch

    1.) hat der vamv jahrzehnte darum gekämpft und was da der staat und die
    unterhaltpflichtigen in dieser zeit an reibach durch millionenfache einsparung
    gemacht haben ist nahezu unvorstellbar. z.b. durch kriminelle machenschaften der unterhaltspflichtigen mit ihren "verständnisvollen" arbeitgebern bei der kreativen einkommensbemessung. oder nehmen wir den doch so "fürsorglichen" staat selbst
    ins visier. bis zur zeit der sozialen besoffenheit gab's bis zum 6 lebensjahr für
    maximal lediglich 3 jahre uvg. die verdoppelung dieser werte verdanken wir den
    der republik "zugewanderten" aus dem osten. deren wut über ihre beschneidung
    im einigungsvertrag mußte damals futter gegeben werden, hatten diese doch einen
    durch den staat durchsetzbaren rechtsanspruch auf unterhalt bis zum
    vollendeten 18. lebensjahr ihrer kids. ach wie gut das diese nun endlich auf ihren
    rechtstand, den sie ja bereits vor über 20 jahre hatten, gestellt werden ?!?

    2.) wird sich für manch' minderjährig bedarfsgemeinschaftsmitglied durch die
    neue regelung lediglich die rechtsnatur der zufließenden mittel ändern, aber
    eben nicht die höhe des zur verfügung stehenden schotters, so doch bei bisher
    entsprechender höhe ergänzenden leistungen z.b. aus dem sgb II, sich nur
    die höhe der ergänzung ändern wird. solange dieser staat nicht grundsätzlich
    ein höheres existenzminimum akzeptiert, wird sich an der realen bedarfsdeckung
    des sozio-kulturellen existenzminimums nichts ändern, d.h. die armut der kinder
    dieser republick nimmt über alle hinweggeschaut weiterhin zu, trotz dieser neuen
    regelung. will sagen: z i s c h - tropfen in den leeren heißen kochpott.

    3.) gewinner sind wie bisher immer, bei solch' zur verrechnung mit anderen
    sozialleistungen stehenden zufließenden mittel, die kommunen. so doch über die
    gesamtzumessung der bedarfsgemeinschft durch die verrechnungspflicht
    vorgelagerter rechtsansprüche des subsidiaritätsprinzips, die entsprechenden
    positionen der kommunalen haushalte trickreich abgemagert werden. die
    betroffenen selbst haben nichts davon. einzig die kämmerer wird's freuen.
    gewiß gibt es davon ausnahmen, nämlich die, die dadurch aus dem
    leistungsbezug herauswachsen werden oder gar nicht erst hineinkommen,
    aber das wird nicht die große masse sein. richtig wirken wird die neue regelung
    doch nur, wenn das uvg in entsprechender altersstufe w e s e n t l i c h höher ist
    als dort der zu gewährende regelsatz aus dem sgb II / sgb XII.

    4.) sind im übrigen die rechtsabteilungen der kommunen personell besser
    auszustatten, um die rückholung der vom staat ausgelegten mittel auch
    durchzusetzen. dabei geht's mir nicht um die die selbst nischt haben, es geht mir
    eher um die bei den unterhaltspflichtigen auch unterhaltsfähigen. und bedenken
    wir dabei: wir befinden uns hier im rechtsgebiet der gesteigerten unterhaltspflicht
    mit den entsprechenden obliegenheiten und nicht ohne grund strafbewährt. das die
    behörden und ämter sich hier bisher immer ziemlich luschig verhalten haben ist
    schon recht sonderbar. bei den beziehern von sozialleisungen wird ein kaum
    noch zu ertragener kontrollaufwand betrieben. auf der anderen seite verzichtet
    der staat freiwillig auf zigmillionen. mir unverständlich. oder ist das so gewollt,
    um mal wieder die berühmten "leistungsträger der gesellschaft" zu schonen und
    nicht zu verprellen? wie auch immer, hier muß auf jeden fall im gesetz und den
    ausführungsbestimmungen noch nachgearbeitet werden.

    grundsätzlich aber ist's allemal besser es tut sich endlich nach jahrzehnten etwas,
    als das beim gesetzgeber, bei den behörden und ämtern weiter geschlummert wird.
    und auch die zur umsetzung der neuen regelung beauftragte lokale politik, ist
    aufgefordert schnellstens dafür die voraussetzungen zu schaffen (z.b. vo's,
    vwanw, fachl.weisungen, etc).

    jens e. schröter
    institut für angewandte armut
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