Stellungnahmen

Unterhaltsvorschuss: Riesenschritt in richtige Richtung

Stellungnahme zum Unterhaltsvorschuss

In seiner Stellungnahme zur Anhörung zum Unterhaltsvorschuss im Haushaltsausschuss des Bundestages begrüßt der Verband alleinerziehender Mütter und Väter e.V. (VAMV) die vorliegende Reform des Unterhaltsvorschusses als einen großen Schritt in die richtige Richtung: Die Aufhebung der willkürlichen Altersgrenze bis 12 und der bisherigen Begrenzung auf maximal 72 Monate Bezug ist überfällig, eine langjährige Forderung des VAMV wird damit umgesetzt.

Allerdings haben Kinder in der neuen Altersstufe ab 12 Jahren nach dem vorliegenden Gesetz nur einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, wenn sie keine Leistungen nach dem SGB II erhalten oder ihre betreuenden Elternteile über ein Erwerbseinkommen von mindestens 600 Euro brutto verfügen. Der VAMV bemängelt diesen Systembruch für Kinder über Zwölf: Obwohl Alleinerziehende ihrer Betreuungspflicht nachkommen, soll zukünftig ihr Einkommen geprüft werden, dabei ist es der Unterhaltspflichtige, dem der Staat einen Vorschuss auf den zu leistenden Barunterhalt gewährt. Das widerspricht der Gleichwertigkeit von Bar- und Betreuungsunterhalt im Unterhaltsrecht. Der Bruch dieses Prinzips lenkt den Blick weg von der Verantwortung des barunterhaltspflichtigen Elternteils und schwächt damit den Prozess eines gesellschaftlichen Umdenkens.

Zudem bleibt der Handlungsbedarf bestehen, das Kindergeld statt vollständig lediglich hälftig auf den Unterhaltsvorschuss anzurechnen, wie es vor 2008 der Fall war. Der Unterhaltsvorschuss ist derzeit systematisch zu niedrig.

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VAMV_Stlg_Anhörung-UV_ 2017.pdf
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Stellungnahme des VAMV zumEntwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzierungsausgleichssystem ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften

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Regelbedarfsermittlungsgesetz - Forderung nach Umgangsmehrbedarf

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Stellungnahme zur Neuregelung zur temporären Bedarfsgemeinschaft

der VAMV hat sich zur vorgeschlagenen Neuregelung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zur temporären Bedarfsgemeinschaft im SGB II (TBG) positioniert. Diese sieht Regelungen zur Aufteilung des Sozialgeldes eines Kindes getrennt lebender Eltern gemessen an ihren Betreuungszeiten vor und steht im Zusammenhang mit dem Neunten Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Rechtsvereinfachung für die Verwaltung und Leistungsbeziehenden.

 Eine tageweise Aufteilung bzw. Kürzung des Sozialgeldes von Kindern getrennt lebender Eltern lehnt der VAMV ab, insbesondere in Fällen, bei denen der getrennt lebende Elternteil nicht selbst hilfebedürftig im Sinne des Sozialrechts ist. Die Existenzsicherung von Kindern mit Bezug von SGB II-Leistungen ist aus Sicht des VAMV erst mit Anerkennung eines Umgangskinder-Mehrbedarfes tatsächlich gesichert.

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VAMV_Stellungnahme_TBG_BMAS_2016.pdf
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Stellungnahme VAMV zum Entwurf eines Gesetzes zur Anhebung des Grundfreibetrages, des Kinderfreibetrages, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags

Die Stellungnahme zum Entwurf des Bundesfinanzministeriums für ein Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrages, des Kinderfreibetrages, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags.

Wie aus der Presse bereits bekannt ist,sollen Alleinerziehende leer ausgehen, denn eine Anhebung des Entlastungsbetrages ist anders als im Koalitionsvertrag zugesagt nicht vorgesehen.

Bundesfamilienministerin Schwesig hat ihren Widerspruch zu diesem Gesetzesentwurf angekündigt. Diesen kann der VAMV nur unterstützen.

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VAMV_Stellungnahme_GE-E_BMF_Anhebung+Kin
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Stellungnahme des Verbandes alleinerziehender Mütter und Väter,Bundesverband e. V. (VAMV)zumEntwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch- Rechtsvereinfachung

Eine der geplanten Neureglungen betrifft Kinder, deren getrennte Eltern beide im SGB II leben. Der Referentenentwurf sieht eine grundsätzliche Zuordnung des Kindes zu der Bedarfsgemeinschaft vor, wo es sich überwiegend aufhält. Das Sozialgeld verbleibt dann vollständig in diesem Haushalt, was der VAMV begrüßt. Bei annähernd gleicher Aufenthaltsdauer, also im Wechselmodell, soll das Kind zukünftig beiden Bedarfsgemeinschaften zugeordnet werden. In der Folge würde das Sozialgeld fürs Kind jeweils pauschal hälftig ausgezahlt. Der Referentenentwurf geht bereits von einem Wechselmodell aus, wenn das Kind mindestens zu einem Drittel vom getrennt lebenden Elternteil betreut wird.
Eine Zuordnung zu zwei Bedarfsgemeinschaften, ohne das ein echtes Wechselmodell vorliegt, lehnt der VAMV entschieden ab.

 Eine hälftige Aufteilung des Sozialgeldes würde für beide Elternhaushalte bedeuten, dass sie die Existenzsicherung ihres Kindes nicht gewährleisten können. Denn um einem Kind mit Aufenthalten in

zwei Haushalten alles Notwendige bereit stellen zu können, müssen typische Mehrkosten gedeckt werden. Dieser Bedarf ist im Sozialrecht bisher nicht berücksichtigt worden. Sowohl die aktuelle Rechtslage als auch die geplante Neuregelung stehen für eine Mangelverwaltung, die eine Unterdeckung des kindlichen Existenzminimums von Kindern in Trennungsfamilien regelmäßig in Kauf nimmt. Auch eine hälftige Aufteilung des Sozialgeldes deckt diese Mehrkosten nicht ab, denn sie fallen zusätzlich an.

 Der VAMV fordert die Einführung eines Umgangskinder-Mehrbedarfs in Form pauschalisierter und gestaffelter Zuschläge als Anspruch des umgangsberechtigten Elternteils.

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VAMV_Stellungnahme_GE Ref_Rechtsvereinfa
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